Allgemeine Geschäfts- Verkaufs - und Lieferbedingungen von Riello Austria

Allgemeine Verkaufs und Lieferbedingungen von Riello-Austria_Stand 01.05.2018

Stand: 01. Mai 2018

1 Allgemeines:
1.1 Die nachfolgenden Bedingungen werden durch Erteilung eines Auftrages vom Besteller für diesen Auftrag sowie für etwaige Nach- und Ersatzlieferungen verbindlich anerkannt. Andere Bedingungen sind nur dann bindend, wenn sie von Gerhard Eibisberger (im folgenden kurz Riello-Austria) ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Dies gilt insbesondere für Einkaufs- oder Auftragsbedingungen des Bestellers, soweit sie mit diesen Bedingungen in Widerspruch stehen beziehungsweise den Umfang der Verkäuferpflichten in irgendeiner Weise ändern.
1.2 Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch Riello-Austria zustande. Bei Sofortlieferung ab Lager, die ohne Auftragsbestätigung erfolgen, kommt der Vertrag durch Zusendung der Ware zustande. Maschinell (durch Computer) erstellte Auftragsbestätigungen sind auch ohne Unterschrift rechtsgültig. Maßgebend für Inhalt und Umfang der beiderseitigen Rechte und Pflichten ist die schriftliche Auftragsbestätigung, bei Sofortlieferung die Rechnung von Riello-Austria. Alle Abänderungen bedürfen der Schriftform. Die Kosten der nach dem Vertragsabschluss vom Besteller gewünschten Änderungen oder Annullierungen trägt der Besteller.
1.3 Ein bereits von Riello-Austria bestätigter Auftrag kann nur mit Zustimmung Riello-Austrias storniert werden. Es steht Riello-Austria das Recht zu, eine Stornogebühr in der Höhe von 10 % des Nettowertes des stornierten Auftrages zu verrechnen. Der Anspruch auf Ersatz des darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt. Bei bereits ausgelieferter Ware, die mit Zustimmung Riello-Austrias innerhalb angemessener Frist in Originalverpackung retourniert wird, ist Riello-Austria berechtigt, für die entstandenen Kosten (Manipulation, Fracht und sonstige Spesen) mindestens 10 % des Fakturenwertes zu verrechnen. Unverpackte oder bereits gebrauchte Ware kann nicht zurückgenommen werden, wie auch ausnahmslos die Stornierung von Aufträgen bzw. die Rücknahme von Waren dann nicht erfolgen kann, wenn sie speziell für einen Auftrag beschafft oder gefertigt wurden.
1.4 Die in Angeboten oder Preislisten von Riello-Austria genannten Preise, Konditionen und Lieferzeiten sind bis zur Ausfertigung einer Auftragsbestätigung freibleibend.
1.5 Die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen von Riello-Austria wie Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Maß- oder Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend. Auskünfte über Verarbeitung oder Anwendungsmöglichkeiten der Ware, technische Beratung, einschließlich Bedienungs- und Wartungsanleitungen, und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich unter Ausschluss jeglicher Haftung.
1.6 Schreib-, Rechen-, Informations- oder Kalkulationsfehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen von Riello-Austria können bei Bekanntwerden jederzeit berichtigt werden. Für Irrtümer in Katalogen, Preislisten, Angeboten und Auftragsbestätigungen, Rechnungen usw. behält sich Riello-Austria das Recht vor, Richtigstellung und eventuelle Nachbelastungen vorzunehmen.
1.7 Riello-Austria behält sich das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und andern Unterlagen vor. Diese dürfen dritten Personen nicht zugänglich gemacht und nicht vervielfältigt werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind diese Unter-lagen auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.


2 Lieferung:
2.1 Lieferfristen in Auftragsbestätigungen von Riello-Austria beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Alle Lieferfristen unterliegen insofern einer Veränderung, als der Besteller noch Unterlagen, behördliche Genehmigungen oder Genehmigungen Dritter oder Freigaben zu beschaffen oder Aufklärungen über technische Einzelheiten zu geben oder eine vereinbarte Vorauszahlung (auch Anzahlung) zu leisten hat. In diesen Fällen beginnt die Lieferfrist erst mit dem Zeitpunkt der Erbringung der Leistung durch den Besteller bzw. verschiebt sich ein zugesagtes Lieferdatum entsprechend dem Zeitverzug für die Beschaffung der vorstehenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Aufklärungen oder Zahlungen.
2.2 Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Lieferung innerhalb der vereinbarten, bzw. gemäß 2.1. oder 2.3. verlängerten Fristen die Lieferstelle verlässt oder für den Besteller zur Abholung dort versandbereit war und nur aus einer von Riello-Austria nicht zu vertretenden Ursache nicht versandt wurde.
2.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb der Einflusssphäre von Riello-Austria liegen, und zwar gleichgültig, ob sie in einem Riello-Werk oder bei einem Unterlieferanten eintreten, sowie bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung (als solche Verlängerungsgründe gelten z. B. Betriebsstörungen, Ausschussproduktion, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Brandschäden, Strom- und Brennstoffmangel, Verzollungsverzug, Transportverzögerungen und -schäden und sonstige Hindernisse, die von erheblichem Einfluss auf die Fertigung des Liefergegenstandes sind, sowie andere nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen von Riello-Austria nicht zu vertretende Umstände). Wenn das Hindernis durch mehr als 6 Monate andauert, sind beide Partner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bezieht sich das Hindernis nur auf einen Teil der zu liefernden Ware, dann kann der Rücktritt nur für diesen Teil erklärt werden außer wenn der Besteller für die teilweise Lieferung keinerlei Verwendungsmöglichkeit hat.
2.4 Unter 2.3 fällt auch, wenn eine Exportbewilligung seitens der Republik Österreich, des Ursprungslandes der Waren oder eines Drittlandes, die nach den Bestimmungen des betreffenden Landes für die zu liefernde Ware oder einen Teil derselben erforderlich ist, bei Ablauf der vereinbarten Lieferfrist nicht oder nur unter für Riello-Austria unzumutbaren Bedingungen oder Auflagen vorliegt.
2.5 Schadenersatzansprüche stehen dem Besteller bei Überschreitung der Lieferfrist sowie in den 2.3 und 2.4 angeführten Fällen nicht zu.
2.6 Teillieferungen können gesondert verrechnet werden, deren Bezahlung ist die Voraussetzung von Folgelieferungen.


3 Eigentumsvorbehalt:
3.1 Die gelieferten Waren bleiben Eigentum von Riello-Austria bis zur gänzlichen Bezahlung des gesamten Rechnungsbetrages samt Nebenkosten. Teilzahlungen werden zunächst auf Service-, Montage- und sonstige Nebenkosten angerechnet.
3.2 Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern. Die aus einer Veräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt an Riello-Austria zu deren Sicherung ab, und zwar gleichgültig, auf welchem Rechtsgrund diese beruhen. Der Besteller ist zur für jedermann ersichtlichen Kennzeichnung dieser Abtretung in seinen Büchern verpflichtet.
3.3 Wenn die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit fremden, Riello-Austria nicht gehörenden Waren veräußert wird, so gelten die Forderungen nur in der Höhe eines dem Rechnungswert der verwendeten Vorbehaltsware entsprechenden Teilbetrages als abgetreten. Der Besteller ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen so lange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht gegenüber Riello-Austria vertragsgemäß nachkommt. Auf Verlangen von Riello-Austria hat er ihr die Schuldner der abge-tretenen Forderungen mitzuteilen. Riello-Austria kann den Schuldnern die Abtretung anzeigen. Übersteigt der Wert der Riello-Austria gemäß dem vorhergesagten gewährten Sicherungen den Wert der Forderung von Riello-Austria um mehr als 25 %, so ist Riello-Austria auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
3.4 Werden die Vorbehaltswaren in eine solche Verbindung mit Grund und Boden gebracht, daß zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes gegenüber dritten Personen gemäß § 297 a des ABGB die Anmerkung des fremden Eigentums im Grundbuch erforderlich ist, so ist der Besteller auf seine Kosten verpflichtet, diese Anmerkung im Grundbuch vor Übergabe der Maschinen bzw. Einrichtungen durchzuführen bzw. die erforderlichen einverleibungsfähigen Urkunden auszustellen. Bis zum Nachweis der Erfüllung dieser Bedingungen kann Riello-Austria die betreffenden Liefergegenstände zurückbehalten. Riello-Austria behält sich das Recht vor, auch nach erfolgter Lieferung die grundbücherliche Eintragung zu verlangen.


4 Gewährleistung und Haftung:
4.1 Nach Maßgabe der folgenden Bedingungen garantiert Riello-Austria, dass sämtliche von Riello-Austria gelieferten und ihre Marke tragenden Erzeugnisse weder Fabrikations- noch Materialfehler haben. Waren oder Bestandteile, die wegen eines Fabrikations- oder Materialfehlers unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden, welcher vom Käufer spätestens innerhalb eines Jahres ab Lieferung oder Versandbereitschaft (=Fallfrist) geltend gemacht wird, sind von Riello-Austria unentgeltlich und baldmöglichst nach eigener Wahl entweder auszubessern oder instand zu setzen oder durch neue Teile zu ersetzen. Nur wenn Riello-Austria dieser Verpflichtung innerhalb angemessener Frist nicht nachkommt, kann der Besteller Ansprüche auf Aufhebung des Vertrages oder auf angemessene Preisminderung, soweit sie ihm nach dem Gesetz zustehen, geltend machen. Die durch Garantieleistungen entstehenden Frachtspesen und Reisekosten für das Personal Riello-Austrias gehen zu Lasten des Bestellers.
4.2 Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Haftung Riello-Austrias ist die unverzügliche Meldung des Mangels und die sofortige, für Riello-Austria portofreie Einsendung des Bestandteiles, sofern die Instandsetzung nicht im Betrieb des Bestellers erfolgt. Der Verkäufer Riello-Austria leistet jedoch nur für Mängel Gewähr, die bei Übergabe bereits vorhanden waren. Bei sonstigem Ausschluss der Gewährleistungsansprüche hat der Kunde den Nachweis zu erbringen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Es gilt keine Vermutung der Mangelhaftigkeit.
4.3 Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind solche Mängel, die auf unrichtige Montage oder Behandlung durch den Besteller oder Dritte, Überbeanspruchung über die angegebene oder angemessene Leistung, Naturkatastrophen, Überspannung und chemische oder physikalische Einflüsse zurückzuführen sind.
4.4 Die Gewährleistung schließt den Ersatz von Teilen aus, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Bei mitgelieferten Fremdfabrikaten übernimmt Riello-Austria nur die Gewähr, die von den Herstellern Riello-Austrias geleistet wird. Für Schäden oder Gewinnentgang wegen eines gerügten Mangels haftet Riello-Austria nicht. Ebenso auch nicht für Schäden, die aus der richtigen oder falschen Verwendung der Riello-Austria-Produkte durch den Käufer, seine Beauftragten oder Dritte entstehen. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn ohne die schriftliche Zustimmung Riello-Austrias Eingriffe oder Änderungen an den von Riello-Austria gelieferten Gegenständen vorgenommen werden.
4.5 Die Gewährleistungsfrist wird durch die Garantieleistungen nicht geändert. Für gebraucht verkaufte Gegenstände wird keine Gewähr geleistet.
4.6 Inbetriebsetzungs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten in Anlagen des Bestellers sind von diesem verantwortlich zu beaufsichtigen. Riello-Austria haftet nicht für Schäden und Ausfälle, die infolge solcher Leistungen eintreten.
4.7 Zu Leistungen im Rahmen der Gewährleistung ist Riello-Austria nur verpflichtet, wenn und solange der Besteller die vereinbarten Zahlungsbedingungen vollständig erfüllt.
4.8 Soweit das Produkthaftungsgesetz oder andere gesetzliche Bestimmungen nicht zwingend anderes vorschreiben, haftet Riello-Austria für Sachschäden an und durch betriebliche Nutzung von Liefergegenständen nicht.


5 Preise:
Die Preise gelten in Österreich, soweit nicht anders vereinbart, ab Lieferstelle Riello-Austria und schließen alle Einfuhrspesen und -abgaben ein. Im Preis nicht enthalten sind Mehrwertsteuer, Verpackung, Transportversicherung ab Lieferstelle Riello-Austria, Service- und Montagekosten, Projektierung, Beratung und Inbetriebsetzung. Änderungen oder Neueinführungen von Einfuhrspesen oder Abgaben im Erzeugerland oder in Österreich sowie Wechselkursänderungen berechtigen Riello-Austria zu einer entsprechenden Preisänderung. Für Reparaturen im Vorhinein angegebene Preise sind unverbindlich.


6 Gefahrenübergänge:
Der Transport der Ware von Lieferstelle Riello-Austria bis zum Bestimmungsort erfolgt in jedem Fall auf Gefahr des Bestellers. Falls die Absendung versandbereiter Ware ohne Verschulden Riello-Austrias nicht möglich ist oder seitens des Bestellers nicht gewünscht wird, gehen alle Gefahren der Einlagerung und deren Kosten mit der Meldung der Versandbereitschaft der Ware auf den Besteller über.


7 Zahlungsbedingungen:
Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Zahlung des Rechnungsbetrages sofort fällig und mit einem maximalen Respiro von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug frei Zahlstelle Riello-Austria zu leisten. Bei verspätetem Zahlungseingang steht Riello-Austria unter Vorbehalt anderer Ansprüche das Recht zu, Verzugszinsen in der Höhe 6% anzurechnen. Diskont-, Einzugs- oder sonstige Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
Die Entgegennahme von Schecks und Wechseln (letztere nur auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung) erfolgt nur zahlungshalber.
Die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen von Riello-Austria nicht anerkannter Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft, ebenso die Aufrechnung mit solchen. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen von Riello-Austria zur Folge. Sie berechtigt Riello-Austria, noch offenstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuliefern sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung (Weiterverwendung) der Ware zu untersagen und sie in Riello-Austrias Verfügungsgewalt zu nehmen. Der Rücktritt vom Vertrag lässt den gesetzlichen Anspruch auf Schadenersatz unberührt.


8 Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Der Erfüllungsort für alle Leistungen ist Leoben, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Für alle sich aus diesen Vereinbarungen ergebenden Streitigkeiten ist die Zuständigkeit jenes Gerichtes vereinbart, das für Leoben örtlich zuständig ist. Es gilt österreichisches Recht.


9 Wirksamkeit dieses Vertrages:
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt den aufrechten Bestand des übrigen Vertrages nicht. Die Parteien sind verpflichtet, etwaige unwirksame Bestimmungen durch wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommen.


Belehrung über das Rücktrittsrecht gem. § 3 KSchG bzw. über das Widerrufsrecht gem. § 11 FAGG
1. Rücktrittsrecht gem. § 3 KSchG:
Haben Sie als Verbraucher iSd KSchG Ihre Vertragserklärung weder in den von der Eibisberger Gerhard Riello-Austria für ihre geschäftlichen Zwecke dauernd genutzten Räume noch bei einem von dieser auf einer Messe oder einem Markt benutzten Stand abgegeben, können Sie gem. § 3 KSchG den Rücktritt von Ihrem Vertragsantrag oder Ihrem abgeschlossenen Vertrag schriftlich binnen vierzehn Tagen ab Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechtes enthält, frühestes jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages, bei Kaufverträgen über Waren frühestens mit dem Tag, an dem Sie den Besitz an der Ware erlangen, erklären. Ist die Ausfolgung einer Urkunde unterblieben, so steht Ihnen das Rücktrittsrecht für eine Frist von zwölf Monaten und vierzehn Tagen ab Vertragsabschluss bzw. Warenlieferung zu; wenn der Unternehmer die Urkundenausfolgung innerhalb von zwölf Monaten ab dem Fristbeginn nachholt, so endet die verlängerte Rücktrittsfrist vierzehn Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen die Urkunde zugegangen ist.

2. Widerrufsrecht gem. § 11 FAGG:
Sofern Sie Ihren Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen (§ 3 Z 1 FAGG) oder als Fernabsatzvertrag (§ 3 Z 2 FAGG) abgeschlossen haben, haben Sie das Recht, Ihren Vertrag binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Rücktrittsrecht gem. § 3 KSchG bzw. Ihr Widerrufsrecht gem. § 11 FAGG auszuüben, müssen Sie uns (Eibisberger Gerhard, Riello Austria Sübahnstraße 34-36, 8700 Leoben, Fax 03842/44749-1, E-Mail: info@riello.at) mittels eindeutiger Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-mail) über Ihren Entschluss, Ihren Vertrag zu widerrufen, informieren. Der Widerruf ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie können dafür das umseitige bzw. beigefügte Formular verwenden. Zur Wahrung der Rücktritts- bzw. Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Rücktritts- bzw. Widerrufsrechts vor Ablauf der Rücktritts- bzw. Widerrufsfrist absenden.
Wenn Sie Ihren Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene Standardlieferung gewählt haben) unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden wir Ihnen wegen dieser Rückzahlung ein Entgelt berechnen. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistung oder die Lieferung von Waren während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Leistungen entspricht.


Datenschutz-Informationspflicht
Ihre Daten werden ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, TKG2003) verarbeitet. Die wichtigsten Aspekte unserer Datenverarbeitung im Rahmen unserer Tätigkeit entnehmen Sie bitte unserer Homepage auf www.riello.at/datenschutz/. Sie stimmen zu, dass folgende persönliche Daten, nämlich Name/Firma, Firmenbuchnummer, E-Mail Adresse, Telefonnummer, Liefer- und Rechnungsadresse, Messdaten, Prüfbefunde, Inspektionsbefunde sowie Konto- bzw. Kreditkartendaten zum Zweck der Vertragserfüllung und Abwicklung der Bestellung, zur Übermittlung von Befunden an die zuständigen Behörden, sowie für eigene Werbezwecke (ausgenommen Konto- bzw. Kreditkartendaten), z.B. die Zusendung von Werbezusendungen, Produktinformationen oder sonstigen unternehmensbezogenen Informationen von Gerhard Eibisberger automationsunterstützt ermittelt, verarbeitet und gespeichert werden.
Gerhard Eibisberger schützt und respektiert Ihre persönlichen Daten und Ihre Sicherheit. Wir können jedoch nicht für die Sicherheit von online übertragenen Informationen und Zahlungen garantieren. Soweit gesetzlich zulässig, haften wir nicht für Schäden aus der Nutzung elektronischer Übertragungsmittel, insbesondere für Schäden aufgrund von Fehlern oder Verzögerungen bei der Zustellung von Nachrichten oder Manipulationen durch Dritten oder Software oder Übertragung von Viren.
Sie stimmen dem Erhalt von Nachrichten von Gerhard Eibisberger über deren Produkte, aktuelle Angebote und sonstige unternehmensbezogene Informationen mittels Werbe-Emails, Postsendungen und Newsletter zu.
Der Kunde kann seine Zustimmung zum Erhalt solcher Emails jederzeit durch entsprechende Mitteilung an Gerhard Eibisberger, z.B. info@riello.at, widerrufen.